DIGITALER NACHLASS

Geliebte Menschen für immer verab­schieden zu müssen, tut weh. Doch meist noch in der Trau­erzeit stellt sich die Frage: Was tun mit Handy- und DSL-Vertrag oder Strea­ming-Abos des Verstor­benen?

  • Wer kann über­haupt einen Todes­fall melden?

    Natür­lich kann nicht einfach jede Person den Tod einer anderen Person melden und dann in vertrag­lichen Fragen nach Belieben schalten und walten. Selbst nahe Verwandte wie Ehe- oder Lebens­partner oder die Kinder, Eltern und Geschwister können das nicht auto­matisch. Jede Person, die eine Vertrags­ände­rung vornehmen möchte, muss beweisen, dass sie dazu berech­tigt ist.


    Einfa­cher als im Regel­fall ist es, wenn der Verstor­bene bereits Vorkeh­rungen getroffen hat. Inzwi­schen gibt es nämlich zahl­reiche Möglich­keiten, schon zu Lebzeiten zu regeln, was mit den eigenen Verträgen, Abon­nements und digi­talen Accounts geschehen soll.


    Mit diesem Thema sollte sich also bereits jeder zu Lebzeiten beschäf­tigen, um den Ange­hörigen nach dem eigenen Ableben die Arbeit zu erleich­tern.


    Eine wich­tige Vorkeh­rung noch zu Lebzeiten kann auch das Ausstellen einer oder mehrerer Voll­machten sein. Hierbei muss man als Voll­macht­geber darauf achten, in der Voll­macht zu formu­lieren, dass diese auch nach dem Tod weiter gilt (trans­mor­tale Voll­macht). In der Voll­macht kann fest­gelegt werden, ab wann die Voll­macht gilt, wer im Namen des Vertrags­inha­bers handeln darf (Voll­macht­nehmer) und vor allem bei welchen Verträgen. Bei einer Voll­macht kann also durchaus fest­gelegt werden, dass der Voll­macht­nehmer im Namen des Vertrags­inha­bers bei allen Tele­kom­muni­kati­ons­pro­vidern handeln darf, nicht aber bei Banken oder Versi­che­rungen. Ist der Voll­macht­nehmer aller­dings nicht der spätere Erbe, darf er nach dem Tod des Voll­macht­gebers nichts unter­nehmen, das das Erbe der Erben angreift.


    Hat der Vertrags­inhaber keine Vorkeh­rungen getroffen oder verstirbt plötz­lich und uner­wartet, können nur erbbe­rech­tigte Personen an den Verträgen etwas ändern. Gene­rell müssen für alle Ände­rungen immer Doku­mente zum Beweis vorge­legt werden.

  • Welche Angaben und Doku­mente werden benö­tigt?

    Gene­rell gilt: Ange­hörige des Verstor­benen sollten niemals die Origi­nal­doku­mente aus der Hand geben, sondern immer Kopien anfer­tigen und nur diese bei einem Vertrags­partner vorlegen. In der Regel werden Verträge heut­zutage digital verwaltet. Am besten ist es also, alle Doku­mente in guter Qualität einzu­scannen und als PDF-Dateien bereit­zuhalten. Im Bereich der Tele­kom­muni­kati­ons­ver­träge fordern die Provider in der Regel mindes­tens eines (oder auch mehrere) der folgenden Doku­mente an:


    Ster­beur­kunde: Die Ster­beur­kunde wird vom Stan­desamt ausge­stellt und bestä­tigt das Ableben amtlich unter Angabe von Ster­beort und Zeit­punkt des Todes, letztem Ehegatten/Lebens­partner, letztem Wohn­sitz und anderem. Die Ster­beur­kunde darf nicht verwech­selt werden mit dem Toten­schein, auf dem ein Arzt nach der Unter­suchung amtlich den Tod fest­gestellt hat. Der Toten­schein wird aber in der Regel für die Ausstel­lung der Ster­beur­kunde benö­tigt.


    Testa­ment: Das Testa­ment ist die letzt­wil­lige Verfü­gung des Verstor­benen, in der dieser Rege­lungen für den Erbfall vorsieht und schrift­lich formu­liert. Das Testa­ment kann (aber muss nicht zwin­gend) beim Nach­lass­gericht verwahrt werden. Bei welchem Nach­lass­gericht das Testa­ment gege­benen­falls aufbe­wahrt wird, kann man über das Testa­ments­register heraus­finden. Das Nach­lass­gericht eröffnet dann nach dem Todes­fall offi­ziell das Testa­ment. Gibt es kein Testa­ment, tritt die gesetz­liche Erbfolge in Kraft.


    Erbschein: Der Erbschein ist ein amtli­ches Zeugnis in Form einer öffent­lichen Urkunde, das fest­stellt, wer offi­ziell Erbe des Verstor­benen ist. Der Erbschein muss beim Nach­lass­gericht bean­tragt werden. Dieses befindet sich in der Regel beim Amts­gericht, in dessen Bezirk der Verstor­bene seinen letzten gewöhn­lichen Aufent­halt hatte.


    Eine große Hilfe ist es, wenn man entweder in den Papier­unter­lagen, auf der Laptop-Fest­platte oder dem Smart­phone bezie­hungs­weise in den digi­talen Accounts des Verstor­benen wich­tige Vertrags­daten wie Rufnum­mern, Kunden­num­mern, Vertrags­num­mern oder ähnli­ches gefunden hat und dies mitteilen kann. Das hilft dem Provider nicht nur beim Auffinden des Vertrags in seinen Systemen, sondern unter­streicht zusätz­lich zu den vorge­legten Doku­menten, dass die Kontakt­person Zugriff auf den Nach­lass des Verstor­benen hat.


    Eine allei­nige Mittei­lung von Rufnummer und Kunden­daten reicht aller­dings nicht für eine Vertrags­ände­rung, da diese Daten im schlimmsten Fall auch immer ein Hacker oder Einbre­cher erbeutet haben könnte.

  • Das Proze­dere: So melden Sie den Todes­fall

    Zunächst sollten Sie sich einen Über­blick darüber verschaffen, bei welchen Anbie­tern der Verstor­bene über­haupt einen Vertrag hatte. Am einfachsten ist das, wenn der Verstor­bene noch zu Lebzeiten einen Pass­wort-Spei­cher ange­legt hat (entweder elek­tro­nisch oder auf Papier). Heraus­finden lässt sich das auch über Vertrags- und Rech­nungs­doku­mente im E-Mail-Post­fach oder Post­brief­kasten des Verstor­benen sowie über die Abbu­chungen auf seinem Bank­konto in den vergan­genen Monaten.


    Im zweiten Schritt sollte man über die Kontakt- und Hilfe­seiten der entspre­chenden Vertrags­partner heraus­finden, wie der Anbieter kontak­tiert werden kann. Größere Provider bieten hierfür zum Teil sepa­rate Hilfe­seiten mit ausführ­lichen Erläu­terungen oder gar einem Upload-Formular für die Doku­mente an. Ansonsten sollte man sich bevor­zugt per E-Mail an den Anbieter wenden. Leider bieten manche Anbieter aber keinen Support per E-Mail - dann bleibt nur der klas­sische Versand der Doku­mente per Brief­post.


    Kommt per E-Mail oder gege­benen­falls auch tele­fonisch ein Kontakt mit dem Anbieter zustande, sollte man sich im Vorfeld etwas auf dieses Gespräch vorbe­reiten, weil es mitunter mehrere Möglich­keiten geben kann, was mit den Verträgen, Prepaid­karten oder Abos geschehen soll, wie wir in den folgenden Abschnitten ausführen.


    Nicht erlaubt ist es hingegen, einfach in den Kunden-Accounts des Verstor­benen die Kontakt- und Vertrags­daten nach Belieben abzu­ändern, ohne zuvor die entspre­chenden Doku­mente vorge­legt zu haben. Das ist vor allem dann nicht erlaubt, wenn man gar nicht der (einzige) Erbe ist.

  • Kündigen oder über­nehmen: Was tun mit den Verträgen?

    Oft sind die Erben bestrebt, möglichst schnell alle Verträge des Verstor­benen zu kündigen, um möglichst bald alle finan­ziellen Verpflich­tungen los zu sein. Hat man an den Verträgen des Verstor­benen kein Inter­esse, ist das sicher­lich auch der beste Weg.


    Mitunter kann es aber auch sinn­voll sein, einen oder mehrere Verträge des Verstor­benen zu über­nehmen und damit weiter­zuführen. Beim Fest­netz-Internet-Vertrag kommt es beispiels­weise darauf an, was mit der Wohnung oder dem Haus des Verstor­benen geschieht. Wird eine Miet­woh­nung an den Vermieter zurück­gegeben, sollte man diesen Vertrag natür­lich spätes­tens zum Rück­gabe­datum kündigen. War der Verstor­bene Eigen­tümer, über­nehmen die Erben ja in der Regel auch das Haus oder die Eigen­tums­woh­nung. Möchte man die Immo­bilie als Erbe anschlie­ßend selbst nutzen, kann es sinn­voll sein, den Fest­netz-Internet-Vertrag beizu­behalten.


    Manche Provider beschränken die Über­nahme aller­dings: Die Über­nahme ist - beispiels­weise bei der Telekom - nur für den Erbe/Ehepartner oder einge­tra­genen Lebens­partner möglich. Der Ehepartner/einge­tra­gener Lebens­partner muss für die Anschluss­über­nahme Ster­beur­kunde oder Heirats­urkunde/Lebens­part­ner­schafts­urkunde vorlegen. Erben (also nicht Ehepartner oder einge­tra­gener Lebens­partner, sondern z. B. Kinder) müssen für die Vertrags­über­nahme Erbschein oder Notar­urkunde vorlegen. Die Telekom schreibt dazu auf Ihrer Webseite: "Sind Sie nicht der Erbe, haben aber Inter­esse an der Über­nahme des Anschlusses, weil Sie am Standort des Verstor­benen wohnen und einen gemein­samen Haus­halt geführt haben? In diesem Fall können Sie die Rufnummer mit einem neuen Vertrag weiter nutzen, wenn Sie uns nach­weisen können, dass Sie an dem Standort die letzten 12 Monate gewohnt haben. Sie haben nicht zusam­men­gelebt und sind nicht Erbe? In diesem Fall können Sie den Vertrag leider nicht über­nehmen."


    Bei Handy-Verträgen und Strea­ming-Abos ist es eigent­lich nur sinn­voll, diese zu über­nehmen, wenn es sich um beson­ders güns­tige oder stark rabat­tierte Tarife handelt oder um ältere (und begehrte) Tarif­modelle, die für Neukunden in dieser Art nicht mehr erhält­lich sind. Für das Beibe­halten der Rufnummer(n) des Verstor­benen (was durchaus notwendig sein kann) gibt es auch andere Möglich­keiten, wie wir weiter unten erläu­tern.

  • Was passiert bei einer Über­nahme des Vertrags?

    Entscheidet sich ein Erbe dazu, einen Vertrag oder die Prepaid­karte des Verstor­benen beizu­behalten und auf sich abzu­ändern, tritt er damit in alle Rechte und Pflichten des Vertrags ein und muss seine eigenen Daten angeben. Wurde die Rech­nung beispiels­weise per SEPA-Last­schrift bezahlt, muss nun der neue Vertrags­inhaber ein SEPA-Last­schrift­mandat auf sein eigenes Bank­konto erteilen. Hat der Verstor­bene mögli­cher­weise sogar Rech­nungen nicht bezahlt, muss der neue Inhaber diese beglei­chen.


    Gege­benen­falls kann es aller­dings sinn­voll sein, mit dem über­nom­menen Vertrag in einen güns­tigeren Tarif zu wech­seln. Mögli­cher­weise hat es der Verstor­bene in seinen letzten Lebens­monaten oder -jahren nicht mitbe­kommen, dass es beim eigenen Provider längst güns­tigere Tarife gibt - oder eben mehr Inklu­siv­leis­tung zum bishe­rigen Preis.


    Bei der Vertrags­über­nahme sollte man aller­dings vorsichtig sein: Denn der Provider macht für die Über­nahme manchmal zur Bedin­gung, dass ab dem Zeit­punkt der Über­nahme eine neue 24-mona­tige Mindest­ver­trags­lauf­zeit startet. Möchte man das nicht, sollte man sich die Über­nahme des Vertrags noch einmal gut über­legen - und gege­benen­falls bleiben lassen.


    Bei Prepaid­karten ist es seit 2017 vorge­schrieben, dass der Inhaber ein Iden­tifi­zie­rungs­ver­fahren durch­läuft, beispiels­weise im Shop, per Video-Ident, über Post­ident oder mit einem elek­tro­nischen Perso­nal­aus­weis. Genau diese Iden­tifi­zie­rung wird für den neuen Inhaber erneut notwendig, wenn der die Prepaid­karte eines Verstor­benen über­nehmen möchte. Ein einfa­ches "Umschreiben" auf den neuen Inhaber lässt der Gesetz­geber nicht mehr zu.

  • Rufnummer behalten: Das Problem mit der Portie­rung

    In vielen Fällen werden die Erben aller­dings kein Inter­esse daran haben, den Vertrag oder Prepaid-Tarif zu über­nehmen. Anders sieht es mit den Rufnum­mern des Verstor­benen aus: Diese kursiert mögli­cher­weise in einem großen Freundes- oder Bekann­ten­kreis, der mögli­cher­weise (noch) nicht vom Ableben des Inha­bers erfahren hat. Viel­leicht handelt es sich auch um eine beson­ders schöne, weil gut merk­bare Rufnummer - oder die Rufnummer ist über eine Zwei-Faktor-Authen­tifi­zie­rung mit Konten des Verstor­benen verknüpft. Es kann also viele Gründe geben, die Rufnummer(n) des Verstor­benen zumin­dest noch eine gewisse Zeit beizu­behalten.


    Hierbei gibt es aller­dings ein weit verbrei­tetes Miss­ver­ständnis: Erben denken manchmal, dass sie einfach nur alle benö­tigten Doku­mente vorlegen müssen und dann die Rufnummer einfach auf einen eigenen Vertrag oder eine eigene Prepaid­karte portieren können. Doch das geht aus gesetz­lichen Gründen nicht: Bei einer kosten­losen Rufnum­mern-Portie­rung müssen alle Angaben exakt bis aufs i-Tüpfel­chen über­ein­stimmen, was in diesem Fall beim Namen und Geburts­datum keines­wegs der Fall ist, bei der Adresse oft auch nicht.


    Darum ist vor der Portie­rung in der Regel zuerst eine Vertrags­über­nahme erfor­der­lich. Erst wenn Vertrag oder Prepaid­karte auf den neuen Inhaber abge­ändert sind, kann die Rufnummer zu einem anderen Anbieter portiert werden. Eine Handy­nummer aus einem Vertrag kann dann ggf. auf eine Prepaid­karte ohne Grund­gebühr portiert werden, sodass man Anrufe weiterhin entge­gen­nehmen kann.


    Die Fest­netz­nummer eines Fest­netz-Vertrags kann übri­gens auch auf einen VoIP-Tarif oder einen Handy-Tarif mit Fest­netz­nummer portiert werden. Damit ist es möglich, die mögli­cher­weise seit vielen Jahren genutzte Fest­netz­nummer des Verstor­benen beizu­behalten, ohne weiterhin für den Fest­netz-Vertrag bezahlen zu müssen.

  • Die Weiter­nut­zung digi­taler Accounts

    Selbst­ver­ständ­lich bleiben von einem Verstor­benen oft auch zahl­reiche Accounts ohne Vertrag oder regel­mäßige Zahlungen übrig. Dazu gehören beispiels­weise Shop­ping-Accounts. Hier gilt: Wer den Account über­nimmt, sollte unter gar keinen Umständen im Namen des Verstor­benen Geschäfte machen, sondern erst nach Über­nahme der Accounts.


    Eben­falls ein ganz schlechter Stil und pietätlos wäre es, auf Social-Media- und Messenger-Accounts des Verstor­benen Nach­richten zu posten, ohne sich vorher als Erbe zu erkennen zu geben. Das kann für die Freunde oder Follower, die bereits vom Tod des Account-Inha­bers erfahren haben, genauso bestür­zend sein wie das sofor­tige Löschen eines Profils. Denn Ange­hörige und Freunde möchten sich mögli­cher­weise auch im Netz gerne an gemein­same Zeiten mit dem Verstor­benen erin­nern und dessen Fotos, Videos und Texte noch weiter betrachten.


    Es ist also in vielen Fällen eher ratsam, ein Profil im "Gedenk­status" einzu­frieren und einfach stehen zu lassen, als es zu löschen. Das Lesen privater Nach­richten des Verstor­benen sollte man aller­dings unter­lassen.

  • Fazit

    Stirbt ein geliebtes Fami­lien­mit­glied, haben die Verwandten und Erben meist eine Menge zu regeln. Handy- und Fest­netz­pro­vider sowie Anbieter digi­taler Dienste haben dafür aber ein fest­gelegtes Proze­dere: Wer mit dem Anbieter Kontakt aufnimmt und die benö­tigten Unter­lagen vorlegt, kann in der Regel problemlos die Verträge kündigen oder über­nehmen.


    Als einzige Stol­per­falle bleibt das Über­nehmen der Rufnummer des Verstor­benen ohne Beibe­hal­tung der Verträge: Hierbei muss man wissen, dass dafür in der Regel zunächst ein Inha­ber­wechsel bezie­hungs­weise eine Vertrags­über­nahme durch­geführt werden müssen. Bei Prepaid­karten zieht das eine Neu-Iden­tifi­zie­rung nach sich, bei Verträgen eine SEPA-Last­schrift und gege­benen­falls auch eine neue 24-mona­tige Mindest­ver­trags­lauf­zeit. Das sollte man sich also vorher gut über­legen - das meiste lässt sich sicher in Absprache mit dem Kunden­ser­vice der Provider regeln.