Routerfreiheit statt Routerzwang: Nicht an jedem Anschluss
Seit dem 1. August 2016 gilt die Routerfreiheit: Jeder Internet-Kunde kann seither sein Gerät frei auswählen und anschließend kaufen oder mieten, wo er möchte. Das garantiert das "Gesetz zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten", das eine EU-Richtlinie in geltendes Recht umsetzte. Doch welche Vor- bzw. Nachteile hatte der Wegfall des Routerzwangs für den Verbraucher? In einigen Fällen ist die gesetzlich verbriefte Routerfreiheit in der Praxis ein leider fast wertloser Papiertiger geblieben.
Bis 2016 hatten einige Internet-Anbieter nur eigene Router für den jeweiligen Internet-Anschluss zugelassen (gegebenenfalls mit Branding), und diese zur Miete oder als Bestandteil des Vertrags ohne Aufpreis ausgegeben. Dem Kunden blieb bis zur Umsetzung der Routerfreiheit nichts anderes übrig, als eines der Geräte zu nehmen, das der Provider vorgegeben hatte.
Aufgrund der Vorgaben zur Routerfreiheit müssen die Anbieter nun die Schnittstellenbeschreibungen und alle Zugangsdaten (auch für die Telefonie) herausgeben und auch ein vom Kunden angeschlossenes Gerät konfigurieren bzw. vom Kunden konfigurieren lassen.
Die Vorteile, einen Router selbst kaufen zu können, liegen für viele auf der Hand, aber es gibt auch Nachteile, deren sich der Verbraucher bewusst sein muss.
So kann sich der Kunde für ein Modell entscheiden, das seinen Wünschen entspricht: Dies kann den WLAN-Standard, die vorhandenen Anschlüsse, die Funkreichweite oder schlicht das Äußere betreffen. Zudem sind - im Gegensatz zu den früher oft gebrandeten Zwangs-Routern - alle Funktionen des Routers ohne Einschränkungen nutzbar. Der Preis spielt hierbei ebenfalls eine Rolle. So kann der Kunde einen Preisvergleich durchführen und dann das günstigste Angebot auswählen. Der einmalige Kauf ist meist günstiger als eine jahrelange Miete.
Bisher hatten Kunden im Rahmen des Routerzwangs bei der Modell-Auswahl kaum oder überhaupt kein Mitspracherecht. Außerdem gab es Funktionen, die vom Internet-Anbieter gesperrt wurden - wie zum Beispiel die freie Telefonie über das Internet (VoIP). Nicht nur, dass die Provider die Modelle vorwiegend zur Miete anbieten, der Kunde ist bei einem Leihrouter nach wie vor dazu verpflichtet, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses den Router innerhalb einer kurzen Frist an den Provider zurückzuschicken - er darf ihn nicht behalten bzw. bei einem Wechsel nicht zum anderen Anbieter mitnehmen. Wird der Leihrouter nicht zurückgesandt, berechnet der Provider dem Kunden fast immer noch eine Strafgebühr.
Hinsichtlich der Update-Politik bringt die Abschaffung des Routerzwangs Vorzüge, aber auch Nachteile mit sich. Denn: Während der Kunde bei einem Router vom Internet-Provider aufgrund von Anpassungen immer länger auf die Software-Aktualisierungen warten muss, bekommt er das Software-Update durch den Hersteller meist deutlich schneller zur Verfügung gestellt.
Der Nachteil bei einem eigenen Gerät ist in diesem Fall aber, dass die kompletten Service-Leistungen des Providers für die Hardware entfallen (z. B. sofortiger Tausch bei einem Defekt). Insbesondere bei einem Störungsfall muss der Kunde dann selbst herausfinden, ob die Probleme an der Hardware oder am Internet-Anschluss bestehen, um den richtigen Ansprechpartner zu kontaktieren. Ein technischer Support oder Hilfestellungen durch einen Techniker bei der Einrichtung und Konfiguration eines eigenen Routers fallen weg - oder der Provider lässt sich diesen Service für teures Geld extra bezahlen.
Die Praxis der vergangenen Jahre hat gezeigt, dass eine echte Routerfreiheit letztendlich nur bei DSL- und VDSL-Anschlüssen sowie bei Mobilfunk-Routern für LTE und 5G besteht. Hier gab und gibt es auch keinerlei technische Gründe der Internet-Anbieter, die freie Routerwahl zu beschränken.
Bei TV-Kabel-, Glasfaser und Hybrid-Anschlüssen hat sich jedoch in der Zwischenzeit herausgestellt, dass die Routerfreiheit nur auf dem Papier existiert.
TV-Kabel-Anschlüsse: Die Kabel-Internet-Anbieter erlauben ihren Kunden generell die freie Routerwahl. Doch einerseits ist das Angebot an frei erhältlichen Kabel-Internet-Routern auf dem Markt sehr beschränkt. Und aufgrund der zu Grunde liegenden Technik muss der Kunde einmalig den selbst erworbenen Router über ein Aktivierungsportal beim Netzbetreiber registrieren. Die Konfiguration der Telefonie muss der Kunde in seinem eigenen Router ebenfalls selbst vornehmen.
Immerhin fällt bei einem selbst gekauften Router der Nachteil von Leihroutern weg, dass der Kabel-Internet-Provider aus der Ferne Zugriff auf den Router des Kunden benötigt, um diesen für den Anschluss konfigurieren zu können. Denn das führt - nebenbei bemerkt - mitunter zu unsäglichen Gegebenheiten bei Leihroutern: Es kam schon öfter vor, dass der Provider ohne Vorankündigung Software-Updates auf den Leihroutern des Kunden aufgespielt hat und anschließend die komplette Heimnetz-Einrichtung des Kunden verschwunden war und alles neu eingerichtet werden musste. Das wird bei einem eigenen Kabel-Router nicht geschehen.
Einige Kabel-Anbieter haben aber die Verfügbarkeit von Telefonie-Optionen wie zwei Leitungen an die Buchung einer kostenpflichtigen Zusatz-Option gebunden. Oft muss diese Zusatz-Option gebucht werden, damit der Kunde überhaupt die Telefonie in einem selbst erworbenen Router einrichten kann. Wenn in dieser Option dann seitens des Netzbetreibers auch noch ein bestimmtes Router-Modell wie eine AVM FRITZ!Box Cable enthalten ist, fällt der möglicherweise erwartete Preisvorteil bei einem eigenen Router weg.
Außerdem verlangen einige Kabel-Internet-Provider zwingend, dass der Kunde zusätzlich zum selbst erworbenen Router noch das Leihgerät des Providers zu Hause bereithält, damit er dieses im Störungsfall anstelle des eigenen Routers für eine Entstörung anschließen kann. Und dieser Leihrouter muss natürlich nach Vertragsende zurückgesandt werden, ansonsten droht eine Strafgebühr.
Eine vergleichbare technische Diskussion wie bei den TV-Kabelanschlüssen gibt es inzwischen auch bei den Glasfaser-Anschlüssen - es ist die Diskussion darüber, wo der Netzabschlusspunkt sitzt. Bei einem DSL- und VDSL-Anschluss sitzt dieser in der Anschlussdose, wohingegen die TV-Kabel- und Glasfaser-Provider behaupten, dieser würde im Modem beziehungsweise Router sitzen und deswegen sei das Gerät nicht frei wählbar beziehungsweise müsse aus der Ferne vom Provider frei konfigurierbar sein. Bei zahlreichen Glasfaser-Anschlüssen muss es der Kunde also dulden, dass der Glasfaser-Netzbetreiber an der Anschlussdose sein eigenes Glasfaser-Modem anschließt. Seinen eigenen freien Router kann der Kunde dann lediglich an diesem Zwangs-Modem betreiben.
Quelle: teltarif
