Routerfreiheit statt Routerzwang: Nicht an jedem Anschluss

Seit dem 1. August 2016 gilt die Router­frei­heit: Jeder Internet-Kunde kann seither sein Gerät frei auswählen und anschlie­ßend kaufen oder mieten, wo er möchte. Das garan­tiert das "Gesetz zur Auswahl und zum Anschluss von Tele­kom­muni­kati­ons­end­geräten", das eine EU-Richt­linie in geltendes Recht umsetzte. Doch welche Vor- bzw. Nach­teile hatte der Wegfall des Router­zwangs für den Verbrau­cher? In einigen Fällen ist die gesetz­lich verbriefte Router­frei­heit in der Praxis ein leider fast wert­loser Papier­tiger geblieben.


Bis 2016 hatten einige Internet-Anbieter nur eigene Router für den jewei­ligen Internet-Anschluss zuge­lassen (gege­benen­falls mit Bran­ding), und diese zur Miete oder als Bestand­teil des Vertrags ohne Aufpreis ausge­geben. Dem Kunden blieb bis zur Umset­zung der Router­frei­heit nichts anderes übrig, als eines der Geräte zu nehmen, das der Provider vorge­geben hatte.


Aufgrund der Vorgaben zur Router­frei­heit müssen die Anbieter nun die Schnitt­stel­len­beschrei­bungen und alle Zugangs­daten (auch für die Tele­fonie) heraus­geben und auch ein vom Kunden ange­schlos­senes Gerät konfi­gurieren bzw. vom Kunden konfi­gurieren lassen.


Die Vorteile, einen Router selbst kaufen zu können, liegen für viele auf der Hand, aber es gibt auch Nach­teile, deren sich der Verbrau­cher bewusst sein muss.


So kann sich der Kunde für ein Modell entscheiden, das seinen Wünschen entspricht: Dies kann den WLAN-Stan­dard, die vorhan­denen Anschlüsse, die Funk­reich­weite oder schlicht das Äußere betreffen. Zudem sind - im Gegen­satz zu den früher oft gebran­deten Zwangs-Routern - alle Funk­tionen des Routers ohne Einschrän­kungen nutzbar. Der Preis spielt hierbei eben­falls eine Rolle. So kann der Kunde einen Preis­ver­gleich durch­führen und dann das güns­tigste Angebot auswählen. Der einma­lige Kauf ist meist güns­tiger als eine jahre­lange Miete.


Bisher hatten Kunden im Rahmen des Router­zwangs bei der Modell-Auswahl kaum oder über­haupt kein Mitspra­che­recht. Außerdem gab es Funk­tionen, die vom Internet-Anbieter gesperrt wurden - wie zum Beispiel die freie Tele­fonie über das Internet (VoIP). Nicht nur, dass die Provider die Modelle vorwie­gend zur Miete anbieten, der Kunde ist bei einem Leih­router nach wie vor dazu verpflichtet, nach Been­digung des Vertrags­ver­hält­nisses den Router inner­halb einer kurzen Frist an den Provider zurück­zuschi­cken - er darf ihn nicht behalten bzw. bei einem Wechsel nicht zum anderen Anbieter mitnehmen. Wird der Leih­router nicht zurück­gesandt, berechnet der Provider dem Kunden fast immer noch eine Straf­gebühr.


Hinsicht­lich der Update-Politik bringt die Abschaf­fung des Router­zwangs Vorzüge, aber auch Nach­teile mit sich. Denn: Während der Kunde bei einem Router vom Internet-Provider aufgrund von Anpas­sungen immer länger auf die Soft­ware-Aktua­lisie­rungen warten muss, bekommt er das Soft­ware-Update durch den Hersteller meist deut­lich schneller zur Verfü­gung gestellt.


Der Nach­teil bei einem eigenen Gerät ist in diesem Fall aber, dass die kompletten Service-Leis­tungen des Provi­ders für die Hard­ware entfallen (z. B. sofor­tiger Tausch bei einem Defekt). Insbe­son­dere bei einem Störungs­fall muss der Kunde dann selbst heraus­finden, ob die Probleme an der Hard­ware oder am Internet-Anschluss bestehen, um den rich­tigen Ansprech­partner zu kontak­tieren. Ein tech­nischer Support oder Hilfe­stel­lungen durch einen Tech­niker bei der Einrich­tung und Konfi­gura­tion eines eigenen Routers fallen weg - oder der Provider lässt sich diesen Service für teures Geld extra bezahlen.


Die Praxis der vergan­genen Jahre hat gezeigt, dass eine echte Router­frei­heit letzt­end­lich nur bei DSL- und VDSL-Anschlüssen sowie bei Mobil­funk-Routern für LTE und 5G besteht. Hier gab und gibt es auch keinerlei tech­nische Gründe der Internet-Anbieter, die freie Router­wahl zu beschränken.


Bei TV-Kabel-, Glas­faser und Hybrid-Anschlüssen hat sich jedoch in der Zwischen­zeit heraus­gestellt, dass die Router­frei­heit nur auf dem Papier exis­tiert.


TV-Kabel-Anschlüsse: Die Kabel-Internet-Anbieter erlauben ihren Kunden gene­rell die freie Router­wahl. Doch einer­seits ist das Angebot an frei erhält­lichen Kabel-Internet-Routern auf dem Markt sehr beschränkt. Und aufgrund der zu Grunde liegenden Technik muss der Kunde einmalig den selbst erwor­benen Router über ein Akti­vie­rungs­portal beim Netz­betreiber regis­trieren. Die Konfi­gura­tion der Tele­fonie muss der Kunde in seinem eigenen Router eben­falls selbst vornehmen.


Immerhin fällt bei einem selbst gekauften Router der Nach­teil von Leih­rou­tern weg, dass der Kabel-Internet-Provider aus der Ferne Zugriff auf den Router des Kunden benö­tigt, um diesen für den Anschluss konfi­gurieren zu können. Denn das führt - nebenbei bemerkt - mitunter zu unsäg­lichen Gege­ben­heiten bei Leih­rou­tern: Es kam schon öfter vor, dass der Provider ohne Vorankün­digung Soft­ware-Updates auf den Leih­rou­tern des Kunden aufge­spielt hat und anschlie­ßend die komplette Heim­netz-Einrich­tung des Kunden verschwunden war und alles neu einge­richtet werden musste. Das wird bei einem eigenen Kabel-Router nicht geschehen.


Einige Kabel-Anbieter haben aber die Verfüg­bar­keit von Tele­fonie-Optionen wie zwei Leitungen an die Buchung einer kosten­pflich­tigen Zusatz-Option gebunden. Oft muss diese Zusatz-Option gebucht werden, damit der Kunde über­haupt die Tele­fonie in einem selbst erwor­benen Router einrichten kann. Wenn in dieser Option dann seitens des Netz­betrei­bers auch noch ein bestimmtes Router-Modell wie eine AVM FRITZ!Box Cable enthalten ist, fällt der mögli­cher­weise erwar­tete Preis­vor­teil bei einem eigenen Router weg.


Außerdem verlangen einige Kabel-Internet-Provider zwin­gend, dass der Kunde zusätz­lich zum selbst erwor­benen Router noch das Leih­gerät des Provi­ders zu Hause bereit­hält, damit er dieses im Störungs­fall anstelle des eigenen Routers für eine Entstö­rung anschließen kann. Und dieser Leih­router muss natür­lich nach Vertrags­ende zurück­gesandt werden, ansonsten droht eine Straf­gebühr.


Eine vergleich­bare tech­nische Diskus­sion wie bei den TV-Kabel­anschlüssen gibt es inzwi­schen auch bei den Glas­faser-Anschlüssen - es ist die Diskus­sion darüber, wo der Netzabschluss­punkt sitzt. Bei einem DSL- und VDSL-Anschluss sitzt dieser in der Anschluss­dose, wohin­gegen die TV-Kabel- und Glas­faser-Provider behaupten, dieser würde im Modem bezie­hungs­weise Router sitzen und deswegen sei das Gerät nicht frei wählbar bezie­hungs­weise müsse aus der Ferne vom Provider frei konfi­gurierbar sein. Bei zahl­rei­chen Glas­faser-Anschlüssen muss es der Kunde also dulden, dass der Glas­faser-Netz­betreiber an der Anschluss­dose sein eigenes Glas­faser-Modem anschließt. Seinen eigenen freien Router kann der Kunde dann ledig­lich an diesem Zwangs-Modem betreiben.


Quelle: teltarif