PORTIERUNG
Wer einen Vertrag mit einem Mobilfunk-Anbieter abschließt, bekommt für sein Handy automatisch eine passende Rufnummer des Netzbetreibers zugeteilt. Was aber tun, wenn zuvor bereits ein Vertrag bei einem anderen Anbieter bestand und die alte Handy-Nummer beibehalten werden soll?
Hier hilft die Rufnummernportierung: Sie bezeichnet die Mitnahme der bisherigen Rufnummer bei einem Wechsel des Telekommunikationsanbieters.
Sie wollen Ihren Mobilfunk-Anbieter wechseln, obwohl der alte Vertrag noch nicht abgelaufen ist, und trotzdem Ihre gewohnte Rufnummer behalten? Das ist möglich. Durch die TKG-Novelle im Jahr 2012 müssen die Mobilfunkanbieter heutzutage ihren Kunden die Mitnahme einer Rufnummer zu einem anderen Anbieter auch dann ermöglichen, wenn ihr Vertrag noch länger läuft - die sogenannte vorzeitige Portierung.
In diesem Fall erhält der Kunde für seinen alten Vertrag eine neue Rufnummer, kann aber in der Regel die alte SIM-Karte zunächst weiter nutzen. Für die Verwendung der portierten Rufnummer ist nach Abschluss der Portierung natürlich die SIM-Karte des neuen Anbieters erforderlich. Die Servicenummern des bisherigen Anbieters können dann nicht mehr verwendet werden.
Beantragt ein Prepaid-Kunde allerdings die Portierung seiner Rufnummer, wird dies vom Provider meist als Desinteresse interpretiert, die Prepaidkarte weiterzunutzen. In der Regel kündigt dann der Anbieter die Prepaidkarte und schaltet diese ab, was jederzeit mit vierwöchiger Frist möglich ist, da Prepaidkarten keine Laufzeit haben.
Der Service der Portierung geht zurück auf den 1. November 2002. Seitdem sind die Mobilfunk-Anbieter dazu verpflichtet, ihren Kunden die Rufnummernmitnahme zu bieten. Im Mobilfunk-Sektor wird das Verfahren als Mobile Number Portability (MNP) bezeichnet.
Damals hatte die Vorgängerinstitution der heutigen Bundesnetzagentur, die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP), jedem Mobilfunk-Kunden ein lebenslanges Nutzungsrecht auf seine Rufnummer zugesprochen. Somit "gehört" eine Handy-Nummer nicht dem jeweiligen Anbieter, sondern dem Kunden. Die Richtlinien der Anbieter für die Rufnummernmitnahme sind also kein freundliches Entgegenkommen der Provider, sondern basieren auf gesetzlichen Vorgaben.
Das seit 1. Dezember 2021 geltende Telekommunikationsmodernisierungsgesetz beinhaltet einen wichtigen Passus: Die Rufnummernportierung wurde kostenlos. Das gilt sowohl für Portierungsvorgänge von Festnetznummern als auch von Mobilfunk-Rufnummern. Die Bundesnetzagentur muss also sicherstellen, dass Endnutzern für die Rufnummernmitnahme keine direkten Entgelte mehr berechnet werden.
Zuvor gab es seit April 2020 bereits eine Deckelung der bis zu diesem Termin teils noch horrenden Portierungsgebühren von um die 30 Euro bei einzelnen Anbietern: Von April 2020 bis November 2021 durften nur noch maximal 6,82 Euro für einen Portierungsvorgang berechnet werden - und seither eben gar nichts mehr.
Missverständnisse gab und gibt es bei der Portierung immer wieder bei dem Begriff des Anbieterwechsels: Laut Definition der Bundesnetzagentur und laut Telekommunikationsgesetz ist damit der Wechsel des Unternehmens, also des Vertragspartners gemeint.
Bei der Portierung bleibt nicht nur die eigentliche Rufnummer, sondern auch die bisherige Netzvorwahl erhalten. Dies ist für den Besitzer der Rufnummer natürlich erst einmal komfortabel, da die Rufnummer komplett gleich bleibt: also Anschlussnummer inklusive Vorwahl.
Für Anrufer der Nummer hat das allerdings nicht nur Vorteile: Sie müssen sich zwar keine neue Nummer merken, können aber auch nicht mehr anhand der Vorwahl erkennen, bei welchem Netzbetreiber sich die Rufnummer befindet.
