PORTIERUNG

Wer einen Vertrag mit einem Mobil­funk-Anbieter abschließt, bekommt für sein Handy auto­matisch eine passende Rufnummer des Netz­betrei­bers zuge­teilt. Was aber tun, wenn zuvor bereits ein Vertrag bei einem anderen Anbieter bestand und die alte Handy-Nummer bei­behalten werden soll?


Hier hilft die Rufnummern­portierung: Sie bezeichnet die Mitnahme der bishe­rigen Rufnummer bei einem Wechsel des Tele­kommuni­ka­tions­anbieters. 


Sie wollen Ihren Mobil­funk-Anbieter wech­seln, obwohl der alte Vertrag noch nicht abge­laufen ist, und trotzdem Ihre gewohnte Ruf­nummer behalten? Das ist möglich. Durch die TKG-Novelle im Jahr 2012 müssen die Mobil­funk­anbieter heut­zutage ihren Kunden die Mitnahme einer Ruf­nummer zu einem anderen Anbieter auch dann ermög­lichen, wenn ihr Vertrag noch länger läuft - die soge­nannte vorzei­tige Portie­rung.


In diesem Fall erhält der Kunde für seinen alten Vertrag eine neue Rufnummer, kann aber in der Regel die alte SIM-Karte zunächst weiter nutzen. Für die Verwen­dung der portierten Rufnummer ist nach Abschluss der Portie­rung natür­lich die SIM-Karte des neuen Anbie­ters erfor­der­lich. Die Service­nummern des bishe­rigen Anbie­ters können dann nicht mehr verwendet werden.


Bean­tragt ein Prepaid-Kunde aller­dings die Portie­rung seiner Rufnummer, wird dies vom Provider meist als Desin­ter­esse inter­pre­tiert, die Prepaid­karte weiter­zunutzen. In der Regel kündigt dann der Anbieter die Prepaid­karte und schaltet diese ab, was jeder­zeit mit vier­wöchiger Frist möglich ist, da Prepaid­karten keine Lauf­zeit haben.


Der Service der Portie­rung geht zurück auf den 1. November 2002. Seitdem sind die Mobil­funk-Anbieter dazu verpflichtet, ihren Kunden die Rufnummern­mitnahme zu bieten. Im Mobil­funk-Sektor wird das Verfahren als Mobile Number Porta­bility (MNP) bezeichnet.


Damals hatte die Vorgän­ger­insti­tution der heutigen Bundesnetz­agentur, die Regulierungs­behörde für Tele­kom­muni­kation und Post (RegTP), jedem Mobil­funk-Kunden ein lebens­langes Nutzungs­recht auf seine Rufnummer zuge­spro­chen. Somit "gehört" eine Handy-Nummer nicht dem jewei­ligen Anbieter, sondern dem Kunden. Die Richt­linien der Anbieter für die Rufnummern­mitnahme sind also kein freund­liches Entgegen­kommen der Provider, sondern basieren auf gesetz­lichen Vorgaben.


Das seit 1. Dezember 2021 geltende Telekom­muni­kati­ons­moder­nisie­rungs­gesetz beinhaltet einen wich­tigen Passus: Die Rufnum­mern­por­tie­rung wurde kostenlos. Das gilt sowohl für Portierungs­vor­gänge von Fest­netz­num­mern als auch von Mobil­funk-Rufnum­mern. Die Bundesnetz­agentur muss also sicher­stellen, dass Endnut­zern für die Rufnum­mern­mit­nahme keine direkten Entgelte mehr berechnet werden.


Zuvor gab es seit April 2020 bereits eine Decke­lung der bis zu diesem Termin teils noch horrenden Portie­rungs­gebühren von um die 30 Euro bei einzelnen Anbie­tern: Von April 2020 bis November 2021 durften nur noch maximal 6,82 Euro für einen Portie­rungs­vor­gang berechnet werden - und seither eben gar nichts mehr.


Miss­ver­ständ­nisse gab und gibt es bei der Portie­rung immer wieder bei dem Begriff des Anbie­ter­wech­sels: Laut Defi­nition der Bundesnetz­agentur und laut Tele­kom­muni­kati­ons­gesetz ist damit der Wechsel des Unter­neh­mens, also des Vertrags­part­ners gemeint.


Bei der Portie­rung bleibt nicht nur die eigent­liche Rufnummer, sondern auch die bishe­rige Netz­vor­wahl erhalten. Dies ist für den Besitzer der Rufnummer natür­lich erst einmal komfor­tabel, da die Rufnummer komplett gleich bleibt: also Anschluss­nummer inklu­sive Vorwahl.


Für Anrufer der Nummer hat das aller­dings nicht nur Vorteile: Sie müssen sich zwar keine neue Nummer merken, können aber auch nicht mehr anhand der Vorwahl erkennen, bei welchem Netz­betreiber sich die Rufnummer befindet.